Anerbe = Hoferbe
Der gesetzlich vorgeschriebene Hoferbe. Das Anerbe ging verlustig, wenn der Anerbe auf dauernd oder lange Zeit außer Landes ging oder in fremde Kriegsdienste trat, desgl. bei Annahme des Brautschatzes (*) bei eigenbehörigen und meierstättischen Gütern. Wenn der Anerbe großjährig wurde, konnte er seinen leiblichen Vater nicht, seinen Stiefvater jedoch veranlassen, auf die Leibzucht zu gehen. Leibliche Eltern mußten den großjährigen Anerben und ggf. dessen Frau auf dem Hof unterhalten, wenn sie sich nicht auf das Altenteil zurückzogen (Fü S. 33 - 36).